Fünf Irrtümer zum Sterbegeld

1. Die Kosten der Bestattung trägt die Krankenkasse.
Nur bis zum Jahr 2004 zahlten die gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG) wurde diese Leistung ersatzlos gestrichen. Seitdem müssen die Familienmitglieder und Angehörige selbst für die Bestattungskosten aufkommen.

2. Jeder Arbeitgeber zahlt Sterbegeld.
Nur die Angehörigen von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst erhalten nach ihrem Tod noch für den Sterbemonat und zwei Folgemonate ihre Bezüge. Alle anderen Arbeitnehmer haben keinerlei Anspruch auf das „Sterbegeld“ oder sonstige Lohnfortzahlungen.

3. Angehörige müssen nur zahlen, wenn sie auch das Erbe annehmen.
In Deutschland gilt das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht der „Totenfürsorge“, und zugleich die Pflicht, sich um dem Leichnam des Verstorbenen zu kümmern. Dieses Recht bzw. diese Pflicht hat mit dem Erbrecht nichts zu tun. Der Erbberechtigte ist nicht automatisch der Zuständige für die Totenfürsorge. Ist der zur Totenfürsorge Berufene auch Erbe, so bleibt das Totenfürsorgerecht dennoch bestehen, auch wenn er die Erbannahme ausschlägt. Wenn nahe Angehörige wie der Ehegatte, Kinder, Eltern oder Geschwister, sich weigern, die Bestattungskosten zu übernehmen, zahlt zwar erst einmal das Ordnungsamt. Die Kosten werden aber später in Rechnung gestellt und gegebenenfalls eingeklagt.

4. Der Staat übernimmt die Bestattungskosten, wenn kein Geld vorhanden ist.
Das Sozialamt zahlt nur, wenn die Angehörigen die Kosten der Bestattung nachweislich nicht zahlen können. Die Zahlung deckt jedoch ausschließlich die Bestattung ab, nicht etwa den Grabschmuck, Grabstein, Blumen, oder die Trauerfeier.

5. Ein Sparvertrag sichert die Kosten der Bestattung ab.
Eine gute Vorsorge sollte auch möglichst zeitnah den gewünschten Schutz in der notwendigen Höhe absichern. Dies gilt bei einem frühen oder plötzlichen Tod, z.B. durch einen Unfall oder einer schnell verlaufenden Erkrankung. Je kürzer ein Sparvertrag läuft, so niedriger wird das angesparte Geld sein, und so weniger wird es die Bestattungskosten abdecken. Ein Sparvertrag zählt im Gegensatz zu einer Bestattungsvorsorge auch nicht zum gesetzlichen Schonvermögen. Der Staat wird zum Beispiel im Pflegefall, bis auf einen geringen Freibetrag, auch darauf zurückgreifen können oder erst finanzielle Hilfe leisten, wenn diese Mittel aufgebraucht sind. Ein Sparvertrag ist damit für die Absicherung der Bestattungskosten eher ungeeignet.